DIE SATZUNG

Gütegemeinschaft für Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung e.V.

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gütegemeinschaft DSH-V für Dünne Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung e.V.“, Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Sicherung der Qualität von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen mit Dünnen Schichten im Heißeinbau auf Versiegelung (DSH-V). Dabei sind insbesondere die Anforderungen der Belastbarkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Ökologie und der Sicherheit an derartige Verkehrsflächen maßgebend sowie weiterhin die Vermittlung dieser Qualitätsmerkmale gegenüber Dritten, insbesondere den zuständigen Behörden.
  2. Zur Erreichung dieses Zwecks ergreift der Verein folgende Maßnahmen:
    • a. die Auswertung und Umsetzung von technologischen Erkenntnissen der Wissenschaft und Forschung sowie der Erfahrungen aus dem Asphalteinbau von Fahrbahnbefestigungen mit Dünnen Schichten im Heißeinbau (DSH-V)
    • b. die Förderung und Sicherstellung des Erfahrungsaustausches zwischen den für den Straßenbau zuständigen Behörden und Ministerien, den bauausführenden Unternehmen und der Forschung,
    • c. die Kontrolle der Einhaltung der durch den Verein geforderten Qualitätsstandards durch die Mitglieder.
  3. Eine wirtschaftliche Betreuung der Mitglieder findet nicht statt. Die Beratung von Mitgliedern, Behörden und sonstigen Dritten findet nur statt, soweit dies dem Zweck des Vereins gemäß Abs. 1 und 2 förderlich ist und – falls die Beratung für den Verein Kosten auslöst – der Beratene diese Kosten erstattet. Der Verein ist nicht wirtschaftlich tätig.

 

§ 3 Geschäftsjahr; Dauer des Vereins

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer des Vereins ist nicht begrenzt.


 

§ 4 Wirkungsbereich

Der Verein übt die Tätigkeit gemäß § 2 in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aus.


 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können nur solche im Gebiet gemäß § 4 ansässige oder dort tätige Bauunternehmen sein, deren Fachkenntnisse, Erfahrung, Ausstattung mit qualifiziertem Personal und Gerät Gewähr dafür leisten, dass sie durch ihre eigene Bautätigkeit zum Zweck des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 und 2 beitragen.
  3. Über die technischen und personellen Anforderungen im einzelnen, die ein ordentliches Mitglied gemäß vorstehendem Abs. 2 zu wahren hat, erlässt die Mitgliederversammlung alle 2 Jahre Richtlinien.
  4. Fördernde Mitglieder können Personen, Unternehmen oder Körperschaften sein, die durch finanzielle Mittel zur Förderung des Vereinszweckes beitragen.
    • 4a) Personen aus Forschung und Wissenschaft können auf Antrag als beitragsfreie Mitglieder in den Verein aufgenommen werden, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Asphaltbauweise und hierbei auch für die Bauweise DSH-V tätig sind.
  5. Anträge auf Eintritt in den Verein sind an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied fällt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 nach freiem Ermessen. Es besteht keine Verpflichtung, die Gründe für eine Nichtaufnahme bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat den in § 2 festgelegten Zweck des Vereins zu fördern.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in seinem Bereich für die Qualitätssicherung gemäß § 5 Abs. 2 Sorge zu tragen:
    • a. Das Mitglied ist verpflichtet, nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik die Sicherung der durch den Verein festgelegten Qualitätsanforderungen – auch an seiner Ausrüstung und seiner Personalausstattung – zu wahren.
    • b. Maßgeblich für die Wahrung der Qualitätsanforderungen gemäß Buchst. a. sind die von der Mitgliederversammlung des Vereins alle 2 Jahre festgelegten Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3. Das Mitglied ist verpflichtet, auf Anforderung durch den Vorstand den Nachweis der Einhaltung der in diesen Richtlinien festgelegten Qualitätsanforderungen zu erbringen.
    • c. Das Mitglied benennt gegenüber dem Verein eine durch das Geschäftsführende Organ des Mitglieds bevollmächtigte, sachverständige Person sowie einen Stellvertreter, die dem Verein als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
  3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, im Geschäftsverkehr darauf hinzuweisen, dass sie Mitglieder des Vereins sind und sich den Qualitätsanforderungen des Vereins unterworfen haben. Ein weitergehender Anspruch auf technische oder fachliche Beratung durch den Verein besteht nicht.
  4. Alle Mitglieder (ordentliche und fördernde Mitglieder) haben das Recht auf Anwesenheit in der Mitgliederversammlung. Jedem ordentlichen Mitglied steht ein Stimmrecht von einer Stimme zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Körperschaft oder Gesellschaft handelt, die ihrerseits aus mehreren Unternehmen besteht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 7 Mitgliederbeiträge; Haushaltsplan

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  2. Der jährliche Mitgliederbeitrag für ordentliche Mitglieder und fördernde wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Er wird zum 01.04 des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Für Mitglieder, die mit der Leistung des ihnen obliegenden Beitrages in Rückstand sind, ruht das Stimmrecht bis zur Zahlung des ausstehenden Beitrages.
  4. Der Vorstand stellt jedes Jahr bis zum 30.11. für das Folgejahr einen Haushaltsplan auf, in dem für das auf die Aufstellung folgende Geschäftsjahr der Finanzbedarf, die festzulegenden Mitgliedsbeiträge und die Ausgabenverwendung bestimmt werden.

 

§ 8 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a.durch freiwilligen Austritt; der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss durch eingeschriebenen Brief spätestens am 01.07. des jeweiligen Geschäftsjahres dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zugegangen sein;
  • b. durch Tod oder – bei juristischen Personen oder Gesellschaften – durch Auflösung des Mitgliedes;
  • c. bei Einleitung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen eines Mitgliedes,
  • d. durch Ausschluss gemäß § 9.

Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grunde zu kündigen, bleibt unberührt.


 

§ 9 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:
    • a. ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung innerhalb angemessener Frist seine finanziellen Verpflichtungen gemäß § 7 nicht erfüllt,
    • b. wenn ein Mitglied ihm gemäß § 6 Abs. 1 und 2 obliegende Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt und keine ordnungsgemäße Abhilfe schafft,
    • c. ein Mitglied durch schuldhaftes Verhalten den Vereinszweck gefährdet. Bei diesem Ausschlussgrund muss dem Ausschluss eine einmalige Abmahnung vorausgehen,
    • d. ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein oder ihm angehörende andere Mitglieder schädigt oder im Ansehen gefährdet. Eine wirtschaftliche Benachteiligung anderer Mitglieder im Rahmen ordnungsgemäßen Wettbewerbs gilt nicht als Schädigung in diesem Sinne.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Ausschluss kann durch ein Mitglied oder durch ein Vorstandmitglied gestellt werden. Der Antrag und der Beschluss über den Ausschluss sind schriftlich zu begründen.
  3. Im Verfahren über den Ausschluss eines Mitgliedes ist das betroffene Mitglied anzuhören.
  4. Gegen eine im Verfahren gemäß Abs. 1 u. 2 zustande gekommene Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem betroffenen Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichtes offen. Die Anrufung ist mit Begründung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes zu beantragen. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Jede Partei ernennt einen beisitzenden Schiedsrichter. Die beiden benannten Schiedsrichter bestellen einen Vorsitzenden, der Volljurist sein muss. Die beisitzenden Schiedsrichter müssen sachverständige Ingenieure sein. Kein Schiedsrichter darf einer Mitgliedsfirma des Vereins angehören. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10 Die Vereinsorgane

Die Organe der Gemeinschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand.


 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss in jedem Jahr im 1. Quartal abgehalten werden. In dringenden Fällen können nach Ermessen des Vorstandes oder auf Ersuchen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
  2. Als feste Tagesordnungspunkte werden vereinbart:
      • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
      • Kassenbericht für zurückliegendes Geschäftsjahr
      • Haushaltsplan
      • Beitragsfestsetzung

    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
    Die Einladung zu jeder Versammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar zu ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens 4 Wochen vorher schriftlich, zu einer außerordentlichen Versammlung schriftlich wenigstens 7 Tage vorher unter Beifügung einer Tagesordnung.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens sechs Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzulegen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  3. Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen:
    • a. Feststellung der Abschlüsse für die seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung vergangenen Geschäftsjahre,
    • b. Entlastung des Vorstandes,
    • c. Bestätigung des Haushaltsplanes (§ 7 Abs. 4),
    • d. Wahl der Rechnungsprüfer,
    • e. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 12 Abs. 1 Buchst. a., b.),
    • f. Beschluss über die Qualitätsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 3,
    • g. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
    Die Beschlüsse werden durch Abstimmungen gefasst, und zwar mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der in den § 15 und 16 vorgesehenen Fälle. Bei Abstimmung durch Zuruf entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei schriftlicher Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird der Abstimmung durch Zuruf von mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern widersprochen, so muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
    • a. dem Vorsitzenden,
    • b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c. Kassenwart.

    Der Vorsitzende vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein. Die Vertretungsbefugnis wird auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  2. Die unter Abs. 1 Buchst. a. und b. genannten Vorstandsmitglieder werden in zwei getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie sollen über besonders umfangreiche Erfahrung um Bau von DSH-V verfügen und sind nach Möglichkeit so auszuwählen, dass sie in verschiedenen Bundesländern im Gebiet gemäß § 4 ansässig sind.
  3. Der Kassenwart (Abs. 1 Buchst. c.) wird durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf 2 Jahre.
  4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Spesen werden nicht erstattet, abweichende Regelungen sind in der Mitgliederversammlung mehrheitlich zu beschließen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, zu denen der Vorsitzende mindestens zweimal im Jahr, im Übrigen aber so oft es die Geschäfte erfordern, einzuladen hat.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Sitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschluss oder Vorschlag einstimmig schriftlich zustimmen.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
    • a. die Aufstellung des Geschäftsberichts und des Haushaltsplanes in Vorbereitung der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung;
    • b. die laufende Buchhaltung des Vereins, die Einhaltung gesetzlicher Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten (Einnahme-/ Ausgabenrechnung) sowie die Wahrung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins;
    • c. die laufenden notwendigen Maßnahmen zur Verfolgung des Vereinszwecks gemäß § 2, insbesondere die Pflege der Kontakte zu den mit dem Bau und der Planung von Verkehrsflächen befassten Behörden, Ministerien und privaten Institutionen;
    • d. die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung der Tagesordnung und ihrer eventuellen Ergänzungen;
    • e. die Vorbereitung der Entscheidung der Mitgliederversammlung über Aufnahme von Mitgliedern oder Ausschluss oder sonstige Maßnahmen (§9) gegenüber Mitgliedern;
    • f. die Überwachung der Beitragszahlungen;
    • g. die Erstellung und Aktualisierung der durch die Mitgliederversammlungen zu beschließenden Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3;
    • h. die Kontrolle der Einhaltung der den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 obliegenden Pflichten, insbesondere der sich aus den Richtlinien ergebenden Qualitätsanforderungen;
    • i. alle sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Vereins.
  2. Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedient sich der Vorstand einer Geschäftsstelle. Der Vorstand ist befugt, mit den Aufgaben der Geschäftsstelle auch Dritte (Nichtmitglieder) im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu beauftragen. Die Kosten dieser Geschäftsbesorgung trägt der Verein.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden jährlich gewählt. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Geldwirtschaft für den seit der letzten Mitgliederversammlung vergangenen Zeitraum zu prüfen. Sie haben ihre Prüfung so rechtzeitig durchzuführen, dass ihr Bericht der Mitgliederversammlung vorliegt. Auch die Rechnungsprüfer versehen ihre Arbeit ehrenamtlich.


 

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung, und zwar mit mindestens ¾ der gültigen anwesenden und vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung nichterschienener Mitglieder kann schriftlich erfolgen.


 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur dann in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn dies die Hälfte der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist nach § 11 der Satzung zu verfahren.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandener Verbandsvermögen ist einer gemeinnützigen Körperschaft zuzuführen.